ACI Dubai-Investments – Vom Regen in die Traufe
„
Hierdurch wird der Anleger Gesellschafter und steht damit in der ungünstigsten Position aller von der Insolvenz betroffenen Parteien. Die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ist zwar im Grundsatz auf die Höhe der Einlage beschränkt. Sie lebt aber wieder auf, wenn die Einlage zurückbezahlt wird. Erhält ein Anleger „Ausschüttungen“, ohne das die Gesellschaft jemals einen Gewinn erzielt, handelt es sich nicht um eine Ausschüttung im handelsrechtlichen Sinne, sondern um eine Rückzahlung der Einlage aus liquiden Mitteln. Die Haftung des Anlegers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ist persönlich und unmittelbar, d. h. der Gläubiger kann den Anleger direkt in Anspruch nehmen. Der Anleger haftet mit seinem gesamten Eigenvermögen, betragsmäßig beschränkt auf die Haftsumme.
Ganz schutzlos sind Anleger jedoch nicht. Neben dem Einwand der Verjährung sollte die Möglichkeit der Aufrechnung geprüft werden, etwa mit Prospekthaftungsansprüchen. „Da diese nur in Höhe ihres objektiven Werts zum Ansatz gebracht werden können, hilft dies dem Anleger im Insolvenzverfahren allerdings wenig“, so die Rechtsanwältin. „Aussichtsreicher können Ansprüche gegen andere Beteiligte sein.“ Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen Kapitalanlagebetrugs sollen bereits laufen und u. a. auch wegen Insolvenzverschleppung dürfte bald ermittelt werden. Die Prospekthaftung trifft neben den Initiatoren auch im Prospekt benannte Sachverständige, etwa Anwälte oder Steuerberater. Gegenüber Anlageberatern kommen Schadenersatzansprüche bei Beratungsfehlern in Betracht. Bei allen denkbaren Schadenersatzsprüchen gilt es, so Meyer, jedoch abzuwägen, ob der Anspruchschuldner für den eigenen sowie weitere erhobene Ansprüche gut ist, um nicht „gutes Geld schlechtem hinterher“ zu werfen.
„