Die erste Instanz gab der Klage des Arztes auf Unterlassung bzw. Löschung des Eintrags statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Die Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass das Interesse des Arztes, eine möglicherweise rechtsverletzende Bewertung löschen zu lassen, in diesem Fall hinter dem Interesse der Bewertungsplattform an der Verbreitung des Nutzerkommentars zurücktritt. In der Revision geht es nun um die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn nur unter Verletzung des Anonymitätsschutzes des Telemediengesetzes geprüft werden kann, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Portalbetreiberin überwiegend geschwärzte Korrespondenz des Bewerters vorgelegt, weitere Auskünfte über ihn aber mit Verweis auf den Datenschutz verweigert. 2014 hatte der BGH in zwei Grundsatzentscheidungen die Rechte der Verfasser von Bewertungen im Netz entscheidend gestärkt. Ärzte können danach keine komplette Löschung ihrer Daten verlangen und Bewerter dürfen grundsätzlich zunächst anonym bleiben.