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„Aktives Opt-In“ – Widerrufsrecht bei digitalen Waren

E-Books, Software, MP3s: Für den Vertrieb von digitalen Waren gelten nicht die gleichen Regeln wie für den Online-Handel mit körperlichen Produkten – auch nach Inkrafttreten des deutschen Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechtrichtlinie im Juni dieses Jahres.
Bei Verträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über das Internet abgeschlossen werden, hat der Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Für digitale Inhalte, die heruntergeladen oder anders bereitgestellt werden, galt das Widerrufsrecht bislang aber als ausgeschlossen. Tim Maiorino, IT-Rechtsexperte der Kanzlei Osborne Clarke: „Der Unternehmer kann nicht kontrollieren, ob der Verbraucher die empfangene Datei auch tatsächlich nicht mehr in seinem Besitz hat. Werden digitale Inhalte dagegen auf einem Datenträger vertrieben, ist das Widerrufsrecht nicht generell ausgeschlossen.“

Mit der Umsetzung der Verbraucherrechtrichtlinie wird das Widerrufsrecht bei Verträgen über digitale Inhalte erstmals ausdrücklich geregelt. Auch in diesen Fällen steht dem Verbraucher jetzt grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Es erlischt aber, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags begonnen und der Verbraucher ausdrücklich seine Kenntnis bestätigt hat, dass er mit Zustimmung und Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht verliert. „Hier empfiehlt sich für den Unternehmer eine Opt-In-Schaltfläche im Rahmen des Vertragsschlusses, durch deren aktives Anklicken der Verbraucher die entsprechenden Erklärungen abgeben kann. Sie sollte nicht vorangeklickt sein“, rät Maiorino.

Im Falle eines Streaming-Portals beginnt die Ausführung spätestens, wenn der Stream beginnt und der Verbraucher unmittelbar auf die Inhalte zugreifen kann; bei Download-Verträgen spätestens mit Beginn des Downloads. Ob der Verbraucher seinerseits die geschuldete Gegenleistung erbracht hat, ist unerheblich. „Entgegen des sonst geltenden Grundsatzes“, so IT-Rechtsexperte Maiorino, „muss der Verbraucher für die Nutzung von digitalen Inhalten unabhängig von deren Wert bis zum Widerruf keinen Wertersatz leisten.“ Über das Erlöschen des Widerrufsrechts sollte der Verbraucher in der Vertragsbestätigung erneut informiert werden, um den Nachweis des Erlöschens zu erleichtern.

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