Akute Arbeitsunfähigkeit wegen WM-Fieber?
Zum Leidwesen aller fußballbegeisterten Arbeitnehmer findet ein großer Teil der aktuellen Weltmeisterschaftsspiele in Südafrika während ihrer Arbeitszeit statt. Ein echtes Problem: Die Spiele am Arbeitsplatz über Internet, Fernseher oder Radio mitzuverfolgen, birgt ohne das Einverständnis des Arbeitgebers Risiken für den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Zum Leidwesen aller fußballbegeisterten Arbeitnehmer findet ein großer Teil der aktuellen Weltmeisterschaftsspiele in Südafrika während ihrer Arbeitszeit statt. Ein echtes Problem: Die Spiele am Arbeitsplatz über Internet, Fernseher oder Radio mitzuverfolgen, birgt ohne das Einverständnis des Arbeitgebers Risiken für den Bestand des Arbeitsverhältnisses.
„Der Beschäftigte ist während der Arbeitszeit in erster Linie zur Arbeitsleistung verpflichtet“, erläutert Cornelia Marquardt, Leiterin der Arbeitsrechtspraxis bei Norton Rose in München. Komme er dieser Pflicht nicht nach, drohe nach einer erfolglosen Abmahnung schnell ein „Platzverweis“. Ein Anspruch darauf, die Übertragungen live zu verfolgen, besteht nicht, da selbst das Ereignis „WM“ den Arbeitnehmer nicht davon entbindet, seine Aufgaben zu erledigen und Arbeitsabläufe nicht zu stören. Unabhängig davon, ob er eine Radio- oder TV-Übertragung wünscht oder das Spiel per Live-Ticker im Internet verfolgen will, ist in allen Fällen eine Einigung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Selbst wenn in einem Betrieb die Privatnutzung des Internets nicht generell ausgeschlossen ist, bedarf das Mitverfolgen eines gesamten Fußballspiels der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers, da dies das Maß einer geringfügigen Nutzung deutlich übersteigt.
Lässt sich mit dem Arbeitgeber keine Einigung erzielen, steht es dem Mitarbeiter offen, kurzfristig einen Urlaubsantrag zu stellen. Wird dieser allerdings wegen entgegenstehender betrieblicher Belange verweigert, darf der Arbeitnehmer seinem Arbeitsplatz nicht eigenmächtig fernbleiben, sonst riskiert er die außerordentliche Kündigung. Gleiches gilt, wenn er mit einer Krankmeldung droht, um Urlaub zu erzwingen. Täuscht der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nur vor, rechtfertigt dies ebenfalls eine Kündigung. Ist ein Mitarbeiter auf Grund einer ordnungsgemäß bescheinigten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht zur Arbeit in der Lage, darf er seinen Heilungserfolg nicht durch gesundheitswidriges Verhalten gefährden. Die Teilnahme an einem Public Viewing kann schwer mit der festgestellten Krankheit in Einklang zu bringen sein, so dass der z. B. an einer Erkältung Leidende das Spiel lieber zu Hause vor dem Fernseher verfolgen sollte.
Meistens seien aber einvernehmliche Lösungen möglich, so Arbeitsrechtlerin Marquardt. Nach ihrer Erfahrung haben viele Arbeitgeber für die patriotischen Fußballnöte ihrer Mitarbeiter Verständnis und sind vor allem bei Spielen der Nationalelf durchaus bereit, einer Arbeitsunterbrechung zuzustimmen.