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An- und Verkauf von Bitcoins – Ist der Handel mit oder der Umtausch von Bitcoins umsatzsteuerpflichtig?

Ist der Handel mit oder der Umtausch der virtuellen Währung Bitcoin in konventionelle Währungen umsatzsteuerpflichtig? Die Frage wird in Europa unterschiedlich beantwortet. Am 21.10.2015 soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber entscheiden (Rs. C-264/14).

In dem Vorlagefall wollte ein Unternehmer eine Website zum An- und Verkauf von Bitcoins gegen schwedische Kronen betreiben. Er beantragte einen Vorbescheid über die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht, der auch positiv ausfiel. Die schwedische Finanzverwaltung klagte dagegen und unterlag in erster Instanz; das Oberste Schwedische Verwaltungsgericht rief den EuGH an. „Der EuGH muss entscheiden, ob der Umtausch von Bitcoins in ein gesetzliches Zahlungsmittel eine Dienstleistung gegen Entgelt ist und damit grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt. In diesem Zusammenhang entscheidet der EuGH mittelbar auch darüber, ob ggf. sogar der Tausch selbst umsatzsteuerpflichtig ist““, erläutert Heiko Wunderlich, Steuerrechtler bei SKW Schwarz. „Ist dies der Fall, ist im zweiten Schritt zu klären, ob die Dienstleistung ausnahmsweise von der Mehrwertsteuer befreit ist.““ Die Generalanwältin hatte dies in ihren Schlussanträgen bejaht. „Schließt sich der EuGH dem an, bedeutet dies für Händler mit Bitcoins auch in Deutschland, dass ihre Dienstleistung nicht durch Mehrwertsteuer belastet und damit dem Umtausch von Devisen gleichgestellt wird.““ Damit wären nicht-gesetzliche Zahlungsmittel wie Bitcoins umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich den gesetzlichen gleichstellt und der unentgeltliche Umtausch wäre nicht steuerbar. „Sollte der EuGH wider Erwarten eine solche Gleichstellung ablehnen und ggf. sogar den Umtausch an sich doch der Mehrwertsteuer unterstellen, wäre jedenfalls in der EU dem Bitcoin keine große Zukunft beschert““, so Wunderlich.

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