Anfang 2016 soll Aktienrechtsnovelle in Kraft treten
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So wird für neu gegründete, nicht börsennotierte Gesellschaften insbesondere die Möglichkeit eingeschränkt, Inhaberaktien auszugeben. „Seit allerdings die EU-Geldwäsche-Richtlinie 2015 verlangt, dass sich Beteiligte an einer Kapitalgesellschaft identifizieren, verliert diese Regelung schon wieder an Bedeutung““, so Tatjana Schroeder. Den einheitlichen Nachweisstichtag für Inhaber- und Namensaktien (record date) hat der Gesetzgeber nun wieder fallengelassen. Auch verzichtet das Gesetz nun doch auf eine Regelung zur relativen Befristung von Nichtigkeitsklagen. Neu ist hingegen, dass der Grundsatz der Dreiteilbarkeit bei der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder entfällt. „Bei kleinen AGs mit weniger als 500 Arbeitnehmern muss die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr durch drei teilbar sein““, betont Tatjana Schroeder. Mehr Flexibilität gilt künftig für die Finanzierung von Aktiengesellschaften. Stimmrechtslose Vorzugsaktien können auch ohne Nachzahlung ausgegeben werden; ein erweitertes Umtauschrecht wird für Wandelschuldverschreibungen eingeführt.
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