Gegenstand des Verfahrens war die Rechtmäßigkeit des Beschlusses über die Entlastung des Aufsichtsrats in dem der Hauptversammlung vorausgegangenen Geschäftsjahr 2008/09. Eine Pflichtverletzung des Vorstands und damit erst recht des Aufsichtsrats sei nicht belegt, so das Gericht. Es betont, dass Handlungen eines Vorstands oder Aufsichtsrats nicht allein deshalb als pflichtwidrig beurteilt werden dürfen, weil sie sich im Nachhinein als Fehleinschätzung erwiesen oder weil sich Risiken realisiert haben. Vielmehr komme es darauf an, ob die Handlung seinerzeit auf sorgfältiger Informationsgrundlage vorgenommen wurde und nach dem erkennbaren Informationsstand vertretbare Risiken in Kauf genommen werden durften (Az.: 31 O 30/10 KfH).