Anwendbarkeit des EGKS-Vertrags
"Die EU-Kommission kann nach Auslaufen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) Verfahrensvorschriften, die auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen wurden, auf Zuwiderhandlungen gegen den EGKS-Vertrag anwenden.
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Die EU-Kommission kann nach Auslaufen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) Verfahrensvorschriften, die auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen wurden, auf Zuwiderhandlungen gegen den EGKS-Vertrag anwenden.
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Das hat der Europäische Gerichtshof am 29.3.11 entschieden. Die Luxemburger Richter bestätigten damit im Rechtsmittelverfahren die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen von 10 Mio. Euro gegen ArcelorMittal Luxembourg und 3,17 Mio. Euro gegen ThyssenKrupp Nirosta wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens verhängt wurden. Beide Unternehmen hatten sich auf Verjährung berufen.
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