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Arbeitsrecht – Diskriminierung von Bewerbern

Wird eine Bewerberin diskriminiert, wenn sie wegen einer fehlenden Körpergröße von 3,5 Zentimeter nicht zur Pilotenausbildung zugelassen wird? Über die Schadensersatz- und Entschädigungsklage einer abgelehnten Bewerberin, die mit ihrer Größe von 161,5 Zentimetern die geforderte Mindestgröße für Piloten der Lufthansa von 165 Zentimetern nicht erreicht, verhandelt am 18.2.16 das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 8 AZR 638/14 und 8 AZR 779/14).

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Ansprüche gegen die Lufthansa hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln verneint, weil es für Schadensersatzansprüche nach AGG an einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehlte. „Interessant ist aber, dass das Berufungsgericht eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts im Hinblick auf eine allgemein verlangte Mindestkörpergröße grundsätzlich bejaht““, erläutert Andreas Seidel von SKW Schwarz. Zwar hat die Lufthansa mit der Größenanforderung von mindestens 165 Zentimetern eine für sie geltende Tarifnorm angewandt.

Auch das rechtfertigt aber keine Diskriminierung, wenn dafür keine Grundlage besteht. „Das LAG meint, die tarifvertragliche Mindestgröße sei für die Sicherheit im Luftverkehr nicht notwendig, andere Fluglinien würden eine solche Mindestgröße auch nicht verlangen, und Frauen wären nach den festgestellten Erkenntnissen durchschnittlich kleiner als Männer““, so Seidel. „Entscheidet das BAG zugunsten der Klägerin, muss jeder Arbeitgeber noch sensibler mit jedem Entscheidungskriterium bei der Stellensuche umgehen. Es kann anderenfalls sehr teuer werden.““.

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