Allgemein

Arzneimittelrecht – FGvW erstreitet Grundsatzurteil für Apotheker

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Mit Beschluss vom 22.8.12 hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes grundsätzlich auch dann gelten, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel von einer Versandapotheke mit Sitz im EU-Ausland an deutsche Endverbraucher abgegeben werden. Eine deutsche Präsenzapotheke hat sich damit erfolgreich gegen die Bonuspraxis eines niederländischen Versandhändlers durchgesetzt.

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04. September 2012

Vertreten wurde sie in dem Rechtsstreit von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen und dem Freiburger Partner Morton Douglas (Wettbewerbs- und Arzneimittelrecht). Douglas wurde unterstützt von dem beim BGH zugelassenen Karlsruher Anwalt Achim Krämer.

Nach dem deutschen Arzneimittelrecht müssen rezeptpflichtige Arzneimittel in allen deutschen Apotheken zum selben Preis verkauft werden. Rabatte oder sonstige Boni sind dabei verboten. Nachdem 2004 der Versandhandel mit Medikamenten erlaubt worden war, sahen sich jedoch die deutschen Apotheken mit Billigkonkurrenz aus dem europäischen Ausland konfrontiert. Im konkreten Fall wendete sich die klagende Apotheke gegen ein Bonussystem, das den Kunden beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneien einen Bonus von 3% des Warenwertes versprach. Die Entscheidung, wonach die deutschen Preisvorschriften auch für ausländische Anbieter gelten, könnte nun das Ende des bislang erfolgreichen Geschäftsmodels der ausländischen Versandapotheken bedeuten.

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