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Auch harte Patronatserklärungen können kündbar sein

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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (Az.: II ZR 296/08), dass auch eine harte Patronatserklärung, die gegenüber einer in der Krise befindlichen Tochtergesellschaft abgegeben wurde, mit Wirkung für die Zukunft kündbar ist. Voraussetzung ist, dass die Sanierungsbemühungen scheitern und für diesen Fall ein Kündigungsrecht (stillschweigend) vereinbart wurde.

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In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte die Konzernmutter zu Gunsten einer in der Krise befindlichen Konzerngesellschaft eine harte Patronatserklärung abgegeben. Darin verpflichtete sich die Konzernmutter, Verbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von 8 Mio. Euro zu begleichen, soweit dies zur Beseitigung der Überschuldung oder Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit erforderlich ist. Das Ziel bestand darin, die Insolvenzantragspflicht solange zu vermeiden, wie die Sanierungsbemühungen einschließlich der Suche nach einem Investor Aussicht auf Erfolg haben. Als die Sanierungsbemühungen scheiterten, kündigte die Konzernmutter die Patronatserklärung für die Zukunft und die Tochtergesellschaft stellte Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter begehrte anschließend, gestützt auf die Patronatserklärung, von der Konzernmutter Zahlung in Höhe der nicht bestrittenen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten.

Diesem Verlangen hat der BGH zu Recht eine Absage erteilt, so Wolfgang A. Münchow von der Kanzlei HFK Rechtsanwälte. „Schließlich kann es nicht angehen, dass ein Gesellschafter bis ans Ende aller Tage verpflichtet ist, eine nicht sanierungsfähige Tochtergesellschaft zu finanzieren und so dem schlechten Geld gutes hinterherzuwerfen.“ Wer sich um die Sanierung bemühe und für Zwecke der Sanierung eine Patronatserklärung abgebe, könne nicht verpflichtet sein, an seine Liquiditätszusage auch dann noch gebunden zu sein, wenn deren Zweck – die Sanierung – gescheitert sei, so der Rechtsanwalt. Denn damit würden Sanierungsversuche im Ergebnis bestraft werden. Zutreffend stelle der BGH fest, dass der Kündigung weder das Eigenkapitalersatzrecht noch die Grundsätze der sog. Finanzplanrechtsprechung entgegenstünden. Auch die vom Insolvenzverwalter erklärte Insolvenzanfechtung der Kündigung habe der BGH zutreffend nicht anerkannt, schließlich sei die Kündigung schon keine anfechtbare Rechtshandlung des Insolvenzschuldners, die zur Befriedigung der Muttergesellschaft führen könne, so Münchow.

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