Allgemein

Aufklärungspflichten beim Abschluss eines Cross-Currency-Swaps

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Nach einem Urteil des OLG Nürnberg unterliegt die Anlageberatung zu einem sog. Cross-Currency-Swap nicht den strengen Aufklärungspflichten, die der Bundesgerichtshof (BGH) 2011 für den sog. Spread-Ladder-Swap aufgestellt hat (Az.: 4 U 2138/12). Umstritten ist jedoch, welche Risikoaufklärungskriterien für einfache Swapgeschäfte gelten. Klarheit könnte ein Verfahren vor dem BGH bringen, zu dem am 9.12.2014 verhandelt wird (Az.: XI ZR 316/13).

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In dem Fall hatte ein Geschäftsmann mit Erfahrung in Fremdwährungsgeschäften 2008 einen Cross-Currency-Swap-Vertrag (CCS-Vertrag) mit dem von ihm vorgegebenen Währungspaar Türkische Lira und Schweizer Franken abgeschlossen. Während der dreijährigen Laufzeit entwickelte sich der Barwert des CCS-Vertrags zu Ungunsten des Anlegers. Er klagte auf Schadensersatz und machte geltend, falsch beraten worden zu sein. „Auch wenn der CCS ein theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko aufweist, handelt es sich insoweit um einen einfachen Währungsswap mit überschaubarer Risikostruktur““, so Frank van Alen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei SKW Schwarz Rechtsanwälte. Bei den Aufklärungspflichten wird gemeinhin auch auf die Erfahrungen des Anlegers und seine Eigeninitiative zum Abschluss des Geschäfts abgestellt. „Der CCS ist eine Kombination eines Zins- und eines Währungsswaps, die für einen in Fremdwährungsgeschäften erfahrenen Anleger verständlich gewesen sein dürfte““, so van Alen. „Es wäre daher eher überraschend, wenn der BGH die Entscheidung des OLG Nürnberg nicht bestätigen würde.““

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