Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers?
Das BAG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Bewerber, der die Voraussetzungen für eine ausgeschriebene Stelle erfüllt, jedoch im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft hat, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, auf Grund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist.
Im konkreten Fall hatte sich die 1961 in Russland geborene Klägerin erfolglos auf die ausgeschriebene Stelle eines Software-Entwicklers beworben. Sie behauptet, dass sie die Voraussetzungen für die Stelle erfüllt habe und lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verlangte sie eine angemessene Entschädigung. Das BAG ist der Auffassung, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, da die Frau keine ausreichenden Indizien dargelegt habe, welche eine Benachteiligung vermuten lassen und die nach § 22 AGG zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers führen würden. Das BAG möchte aber wissen, ob die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs den Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrechts entspricht. Ein solcher Auskunftsanspruch würde den Arbeitgebern enorme Dokumentationspflichten auferlegen. Große Unternehmen erhalten schließlich jährlich 50 000 Bewerbungen und mehr.
„Der EuGH wird einen Auskunftsanspruch auf den Fall beschränken, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Diskriminierung vermuten lassen“, erwartet Hans-Peter Löw, Partner der Kanzlei Hogan Lovells in Frankfurt. Die ehemalige Beweislastrichtlinie habe ebenfalls keinen allgemeinen Auskunftsanspruch eingeräumt, sondern allenfalls Beweiserleichterungen vorgesehen. Daher sei davon auszugehen, dass der EuGH § 22 AGG als richtlinienkonform ansehen werde. „Entschädigungsansprüche im Bewerbungsverfahren sind nur bei Verletzung elementarer Verfahrensregelungen denkbar. Daher bleibt es bei der Empfehlung, Absagen nicht zu begründen, weder schriftlich noch mündlich“, so Löw weiter.