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Bärchenstreit final geklärt

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Der Schokoladenhersteller Lindt verletzt mit seinem goldenen „Schokoladen-Teddy"" nicht die Markenrechte von Haribo. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) vergangenen Mittwoch entschieden und damit einen jahrelangen Streit zwischen den beiden Unternehmen beigelegt (Az.: I ZR 105/14). Lindt bietet seit Ende 2011 einen Schokoladenbären an, der in goldene Folie gewickelt ist und ebenso wie sein bekannter Bruder, der „Goldhase"", eine rote Schleife um den Hals trägt. Haribo hatte Lindt vorgeworfen, durch den „Lindt-Teddy"" seine berühmte Wortmarke „Goldbär"" zu verletzen. Haribo war der Ansicht, dass der Verbraucher beim Anblick der Lindt-Teddys unweigerlich eine Verbindung zu Haribo herstelle und denke, dass der Teddy aus dem Hause Haribo stammen könnte. Der BGH war in diesem Punkt anderer Meinung und hat diese Ansicht nicht geteilt.

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Eine Verletzung der Wortmarke „Goldbären““ durch einen dreidimensionalen Schokoladenbären könne nur angenommen werden, wenn der Verbraucher den Schokoladenbären unweigerlich mit dem Wort „Goldbär““ assoziiere. Dies sei nicht der Fall. Es seien andere Bezeichnungen, etwa „Teddy““, „Schokoladen-Bär““ oder „Schokoladen-Teddy““ denkbar. Hinzu kommt, dass der Schoko-Teddy den sichtbaren Aufdruck „Lindt-Teddy““ trägt. Des Weiteren fügt sich der „Lindt-Teddy““ in die durch den Goldhasen begründete Produktserie von Lindt ein.

Haribo ist es damit nicht gelungen, eine berühmte Wortmarke gegen eine Produktgestaltung durchzusetzen. Das ist in diesem Fall richtig. Die Bezeichnung „Goldbär““ als ein mögliches Wort für einen goldenen Bären ist erst einmal beschreibend und damit freihaltebedürftig, erläutert Atif Bhatti, Managing Associate bei Linklaters im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Dispute Resolution. Es gibt andere Möglichkeiten, um die Gestaltung zu schützen. Dazu gehören der Designschutz und dreidimensionale Marken.

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