„Die Vorinstanzen haben dies in den konkreten Fällen abgelehnt und hohe Hürden für Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaften aufgestellt““, erläutert Bernd Pirpamer, Partner bei Eversheds in München. Im Kern, so der Anwalt, gehe es um drei Knackpunkte: Ab wann sind Drittbetroffene von Streiks in ihren Rechten verletzt? Welcher Maßstab wird für das Verschulden der Gewerkschaft angelegt? Und können bereits Streikankündigungen zu Schadensersatz berechtigen? In dem ersten Verfahren ist eine Fluggesellschaft als Dritte von einem Unterstützerstreik betroffen. Im zweiten Verfahren bilden zwei angekündigte befristete Streiks, die jeweils im Eilverfahren untersagt wurden, den Anstoß. „In beiden Fällen ist zu klären, ab wann Dritte durch Streikfolgen in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb unmittelbar betroffen sind und inwieweit die Gewerkschaft die Rechtslage des beabsichtigten Streiks vorab prüfen muss?““, so Pirpamer. „Gerade in Konstellation mit hoher Eingriffsempfindlichkeit – so beim Flughafenbetrieb – ist dies von erheblicher Bedeutung, da Gewerkschaften dort Schlüsselpositionen mit Drittwirkung bestreiken. Die Entscheidungen sind daher für rechtliche und strategische Maßnahmen im zukünftigen Streikgeschehen zu beachten.““