Allgemein

Baurecht 2.0

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Endlich hält auch in Deutschland die digitale Planungsmethode BIM (Building Information Modeling) wahrnehmbar Einzug. Der Einsatz dieses Planungstools hat in anderen Ländern bereits gezeigt, dass Baumaßnahmen kostensicher, zeiteffizient und vor allem mit weniger Streit zwischen den Baubeteiligten realisiert werden können. Statt wie bisher nebeneinander herzuarbeiten, fordert BIM von allen am Bau Beteiligten, wie dem Bauherrn, dem Architekten, den Fachingenieuren, den Projektsteuerern und Baufirmen eine eng vernetzte und vor allem partnerschaftliche Kooperation bei der Erstellung der Baumaßnahme. Alle Beteiligten planen und arbeiten gemeinsam in einem virtuellen Raum, in welchem ein einziges Gebäude- und Datenmodell in 3D entsteht, welches gleichzeitig mit Terminen (4D) und Kosten (5D) verknüpft ist.

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Es liegt auf der Hand, dass sich durch diese vernetzte Zusammenarbeit Fragen hinsichtlich der Haftung der Beteiligten bei auftretenden Fehlern stellen. Daher müssen vertragliche Regelungen getroffen werden die festlegen, wer die Verantwortung für welche Zielerreichung hat und wen welche Hinweispflichten bei erkennbaren Fehlern in der Planung treffen, gibt Antje Boldt, Partnerin bei Arnecke Sibeth zu bedenken. Eine Herausforderung an die Vertragsgestaltung stellt auch dar, dass der Bauunternehmer bei einer Planung mit BIM frühzeitig in den Planungsprozess eingebunden wird und diesen mit seinem fachspezifischen Wissen über Produkteigenschaften, Baulogistik und Kosten begleitet. In Deutschland ist es bislang üblich, dass das Bauunternehmen erst während oder nach Abschluss der Baugenehmigungsphase ausgewählt wird. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch die Festlegungen zur konkreten Bauaufgabe bereits getroffen und der Bauunternehmer kann sein Know-how nicht oder nur sehr begrenzt einbringen.

Ein weiterer Vorteil von BIM im Unterschied zur herkömmlichen Planung in 2D ist, dass die Daten über den Lebenszyklus der Immobilie zentral gesammelt werden sowie aktualisierbar und jederzeit abrufbar sind. Da die in das Modell eingegebenen Daten vor allem hinsichtlich der technischen Ausstattung des Gebäudes exakt sind, können diese für den Gebäudebetrieb und dessen Wartung aber auch die Berechnung der Energiekosten genutzt werden. Dies bietet einen unschätzbaren Wert für den Gebäudebetrieb, hat allerdings nach Einschätzung von Boldt wiederum vertragsrechtlich zur Folge, dass Fragen zu Urheber- und Nutzungsrechten sorgfältig bei Vertragsabschluss geregelt werden müssen. Alles in allem wird sich das Bauen zukünftig verändern und damit auch neue Herausforderungen an den Baujuristen stellen.

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