Es liegt auf der Hand, dass sich durch diese vernetzte Zusammenarbeit Fragen hinsichtlich der Haftung der Beteiligten bei auftretenden Fehlern stellen. Daher müssen vertragliche Regelungen getroffen werden die festlegen, wer die Verantwortung für welche Zielerreichung hat und wen welche Hinweispflichten bei erkennbaren Fehlern in der Planung treffen, gibt Antje Boldt, Partnerin bei Arnecke Sibeth zu bedenken. Eine Herausforderung an die Vertragsgestaltung stellt auch dar, dass der Bauunternehmer bei einer Planung mit BIM frühzeitig in den Planungsprozess eingebunden wird und diesen mit seinem fachspezifischen Wissen über Produkteigenschaften, Baulogistik und Kosten begleitet. In Deutschland ist es bislang üblich, dass das Bauunternehmen erst während oder nach Abschluss der Baugenehmigungsphase ausgewählt wird. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch die Festlegungen zur konkreten Bauaufgabe bereits getroffen und der Bauunternehmer kann sein Know-how nicht oder nur sehr begrenzt einbringen.

Ein weiterer Vorteil von BIM im Unterschied zur herkömmlichen Planung in 2D ist, dass die Daten über den Lebenszyklus der Immobilie zentral gesammelt werden sowie aktualisierbar und jederzeit abrufbar sind. Da die in das Modell eingegebenen Daten vor allem hinsichtlich der technischen Ausstattung des Gebäudes exakt sind, können diese für den Gebäudebetrieb und dessen Wartung aber auch die Berechnung der Energiekosten genutzt werden. Dies bietet einen unschätzbaren Wert für den Gebäudebetrieb, hat allerdings nach Einschätzung von Boldt wiederum vertragsrechtlich zur Folge, dass Fragen zu Urheber- und Nutzungsrechten sorgfältig bei Vertragsabschluss geregelt werden müssen. Alles in allem wird sich das Bauen zukünftig verändern und damit auch neue Herausforderungen an den Baujuristen stellen.