Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 3.5.11 entschieden. Könnten die nationalen Wettbewerbsbehörden solche „negativen“ Entscheidungen treffen, wäre die einheitliche Anwendung der durch den Vertrag eingeführten Wettbewerbsregeln beeinträchtigt, erläutert der EuGH in seiner Begründung (Az.: C-375/09).