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Beherrschende Marktstellung – Allein Europäische Kommission darf Verstoß gegen Verbot feststellen

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Ausschließlich die Europäische Kommission darf feststellen, dass ein Unternehmen nicht gegen das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschende Marktstellung in Art. 102 AEUV verstoßen hat.

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Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 3.5.11 entschieden. Könnten die nationalen Wettbewerbsbehörden solche „negativen“ Entscheidungen treffen, wäre die einheitliche Anwendung der durch den Vertrag eingeführten Wettbewerbsregeln beeinträchtigt, erläutert der EuGH in seiner Begründung (Az.: C-375/09).

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