Allgemein

Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern

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Mit Urteil vom 15.2.11 hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Nichtigkeit von Entlastungsbeschlüssen für den Vorstand und den Aufsichtsrat der Fresenius SE bestätigt. Das Gericht sah einen „schwerwiegenden Gesetzesverstoß“ darin, dass der Aufsichtsrat Beratungsverträgen mit einer Anwaltskanzlei, von der ein Partner dem Fresenius-Aufsichtsrat angehörte, zuvor nicht zugestimmt hatte. Die nachträgliche Genehmigung der Honorarzahlungen an die Kanzlei ließ das OLG nicht genügen.

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Die Entscheidung hinterlässt vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen des Aktiengesetzes einige Rechtsunsicherheit. „Das Gesetz selbst schreibt keine vorherige Zustimmung zu Beraterverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern vor, sondern spricht allgemein nur vom Zustimmungserfordernis, welches nach zivilrechtlichen Grundsätzen auch die nachträgliche Genehmigung umfasst“, erklärt Stefan Kridlo, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte in Frankfurt. So bestimmt § 114 Aktiengesetz, dass keine Pflicht zur Rückzahlung der an das Aufsichtsratsmitglied gezahlten Vergütung für Beratungsleistungen besteht, wenn der Aufsichtsrat einen solchen Vertrag (nachträglich) genehmigt. „Wenn jedoch ein solcher Beratervertrag genehmigungsfähig ist und auch genehmigt wird, kann kaum von einem ,schwerwiegenden Gesetzesverstoß’ ausgegangen werden“, argumentiert Kridlo gegen die Ansicht des OLG Frankfurt.

Zur Vermeidung eventueller Haftungsrisiken empfiehlt Kridlo jedem Vorstand und Aufsichtsrat, im Vorfeld der Auftragsvergabe sorgfältig zu prüfen, ob ein Vertrag eine eindeutige Abgrenzung zwischen organschaftlichen Pflichten des Aufsichtsrats und Beratungsleistungen außerhalb solcher Pflichten zulässt und deshalb auch stets die vorherige Zustimmung einzuholen. Liegen die Beratungsleistungen außerhalb der organschaftlichen Pflichten des Aufsichtsrats oder umfasst der Vertrag zumindest in Teilen auch Leistungen, die vom betreffenden Aufsichtsratsmitglied in eben dieser Funktion zu erbringen sind, so ist ein solcher Vertrag auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Verstoß gegen § 113 Aktiengesetz nichtig. „In jedem Fall von nicht genehmigten oder nicht genehmigungsfähigen Verträgen mit Aufsichtsräten ist der Vorstand verpflichtet, die gewährte Vergütung zurückzufordern“, so der Rechtsanwalt, „und zwar unabhängig davon, ob die Vorstandsmitglieder in solchen Fällen selbst auch schadensersatzpflichtig sein können.“

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