Auch die bis dahin in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge müssen versteuert werden. Das Finanzgericht widersprach der Auffassung des Klägers, nach der Kreditgeschäft und Verkaufsgeschäft zu trennen seien. Denn bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften gelte das Zufluss-Prinzip, wonach Einnahmen nur in dem Kalenderjahr des Zuflusses erfasst werden, aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht.