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Besitzer von Schrott-Immobilien müssen Schuldenerlass im Verkaufsjahr versteuern

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Nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts müssen Besitzer so genannter Schrott-Immobilien, die mit der finanzierenden Bank einen Schuldenerlass ausgehandelt haben, den Erlassbetrag im Jahr des Verkaufs auch dann versteuern, wenn der Erlass mit der Bank zeitlich bereits vor dem Verkaufsjahr vereinbart und wirksam wurde (Urteil v. 3.5.10, Az.: 3 K 299/10).

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Auch die bis dahin in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge müssen versteuert werden. Das Finanzgericht widersprach der Auffassung des Klägers, nach der Kreditgeschäft und Verkaufsgeschäft zu trennen seien. Denn bei der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften gelte das Zufluss-Prinzip, wonach Einnahmen nur in dem Kalenderjahr des Zuflusses erfasst werden, aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

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