Im Wesentlichen besagen sie, dass (1.) Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen ab sofort von Gläubiger und Schuldner ausdrücklich vereinbart werden müssen. Außerdem darf die verlängerte Zahlungsfrist für den Gläubiger nicht grob unbillig sein. (2.) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, wird eine Entgeltforderung automatisch 30 Tage nach Rechnungstellung fällig. Auch hier ist eine ausdrücklich vereinbarte Verlängerung auf bis zu 60 Tage möglich. Allerdings ist alles darüber unwirksam und daher nicht vereinbar. (3.) Sofern Überprüfungs- und Abnahmefristen relevant sind, sind diese auf 30 Tage begrenzt. Längere Fristen können nur ausdrücklich und nur dann vereinbart werden, wenn dies für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Säumige Zahler müssen künftig zudem mit höheren Forderungen als Ersatz für den Verzugsschaden rechnen. Der Verzugszinssatz hat sich von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht. Komplett neu eingeführt ist für säumige Gläubiger einer Entgeltforderung eine Schadenspauschale von 40 Euro, die immer, auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen, anfällt. Weiterhin kann ein nachweisbarer höherer Schaden, z. B. bei Einschaltung eines Rechtsbeistands, geltend gemacht werden, auf den die 40 Euro angerechnet werden. Ob die Beschränkung der Zahlungsfristen die Zahlungsmoral verbessert, wird sich zeigen müssen. Fest steht, dass gerade kleine und mittelgroße Unternehmen, auch wenn sie gesund dastehen, immer wieder auf Grund von zu langen Zahlungsfristen und schlechter Zahlungsmoral von Schuldnern in Schieflage geraten.