Bewegung im Investmentsteuerrecht
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Für viele Experten überraschend: Der Entwurf ist ohne Änderungen wieder eingebracht worden. „Dies ist keine befriedigende Lösung, denn die strittigen Punkte wurden nicht ausgeräumt. So bliebe es dabei, dass zusätzlich zu den mit dem Kapitalanlagegesetzbuch eingeführten Kategorien weitere, alleine für das Steuerrecht bedeutsame Unterscheidungen eingeführt würden wie z.B. der Begriff der Investitionsgesellschaft“, sagt Heiko Wunderlich, Partner bei der Kanzlei SKW Schwarz.
„Die steuerliche Beurteilung ist für strategische Anlageentscheidungen ebenso wie für die Strukturierung der Investments mit entscheidend. Passen aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Regeln nicht zusammen, sind Probleme in der Praxis vorprogrammiert.“ Ob das Gesetz tatsächlich noch in diesem Jahr verkündet wird, hängt unter anderem davon ab, ob sich eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag dafür findet, die an sich notwendige Beteiligung der noch nicht neu konstituierten Ausschüsse zu umgehen. „Auch wenn einige Regelungen voraussichtlich nicht von langer Dauer sein werden, hätten wir zumindest wieder ein Stück weit Rechtssicherheit“, so der Fachanwalt für Steuerrecht Wunderlich.
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