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BFH schränkt Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkauf ein

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.3.11 eine Entscheidung (V R 38/09) veröffentlicht, die für Unternehmen von Bedeutung ist, die – zumindest gelegentlich – Beteiligungen erwerben und veräußern. Darin versagt der BFH den Vorsteuerabzug aus Beratungsaufwendungen eines Unternehmens für Rechtsanwälte und eine Investmentbank im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Beteiligung.

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Der BFH bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH. Ob der BFH diese im Einzelnen zutreffend umgesetzt hat, unterliegt zumindest gewissen Zweifeln, so Jens Röhrbein, Steuerberater und Partner bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. Eine Klärung könne nur ein weiteres Urteil des EuGH bringen. Der BFH selbst werde jedoch keine Veranlassung zu einer entsprechenden Vorlage an den EuGH haben, so dass die Finanzgerichte zu einer solchen bewegt werden müssten.

Der BFH sah die Beratungsleistungen als für das Unternehmen der veräußernden Muttergesellschaft erbracht an, weil diese gegen Entgelt Leistungen an die veräußerte Tochtergesellschaft ausführte. Allerdings sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil die Beratung sich auf steuerfreie Ausgangsleistungen bezogen habe. Insoweit ist nach Ansicht des BFH bedeutsam, dass die Beratungsleistungen nicht mit dem Gesamtunternehmen der Muttergesellschaft im direkten und unmittelbaren Zusammenhang standen, sondern mit der steuerfreien Veräußerung der Beteiligung. Der BFH betont diesbezüglich, dass es für den Vorsteuerabzug allein auf den direkten und unmittelbaren Zusammenhang ankomme, nicht auf die Verfolgung eines mittelbaren Zwecks. Daher sei es für den Vorsteuerabzug irrelevant, dass die Muttergesellschaft beabsichtigte, den Erlös aus der Beteiligungsveräußerung zur Stärkung ihrer sonstigen umsatzsteuerpflichtigen Aktivität zu verwenden.

Aus dem BFH-Urteil zieht der Steuerberater den Schluss, dass der Vorsteuerabzug aus Beratungsaufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen regelmäßig nicht gegeben sein werde. Damit habe der BFH im Wesentlichen die umstrittene Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Eine Ausnahme, so Röhrbein, komme jedoch in Betracht, wenn die Beteiligungsveräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstelle. Zudem würden Unternehmer künftig verstärkt darüber nachdenken müssen, Beteiligungsveräußerungen als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln (sog. Option), um den Vorsteuerabzug aus den Beratungsaufwendungen zu erlangen.

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