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BFH-Urteil erschwert Unternehmenssanierungen

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Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann dazu führen, dass bislang als Verbindlichkeit behandelte Darlehen der Gesellschafter steuererhöhend auszubuchen sind (Az.: I R 100/10). Dabei geht es um solche Gesellschafterdarlehen, die zur Vermeidung einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung mit einem Rangrücktritt versehen wurden.

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Zur Finanzierung des Geschäftsbetriebs erhalten Kapitalgesellschaften von ihren Gesellschaftern häufig Darlehen. In Krisenzeiten erklären die Gesellschafter auch nach der Neufassung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs vielfach Rangrücktritte, nach denen zunächst alle anderen Gläubigeransprüche befriedigt werden sollen. Zudem wird meist vereinbart, dass die Darlehen nur aus künftigen Unternehmensgewinnen und aus anderem freien Vermögen zurückgezahlt werden.

Steuerberater Marc Krischer von der Kanzlei Oppenhoff & Partner erläutert, dass sich dann Probleme aus ertragsteuerlicher Sicht stellen: „Verbindlichkeiten und somit potenziell auch die Gesellschafterdarlehen müssen steuererhöhend ausgebucht werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr wirtschaftlich belastet ist. Dann ist in Höhe des Betrags des Rangrücktritts grundsätzlich ein Gewinn zu versteuern.“

Der BFH hat jetzt die Anforderungen verschärft, nach denen ein einfacher Rangrücktritt steuerlich wirksam ist. Danach ist entscheidend, dass die Gesellschafterdarlehen aus dem freien Vermögen zurückgezahlt werden, das die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigt. Die Vereinbarung einer Rückzahlung aus zukünftigen Gewinnen und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss reicht nicht. Auch eine Umbuchung der Gesellschafterdarlehen ins steuerliche Eigenkapital, die nicht zu einer Besteuerung führt, lehnt der BFH grundsätzlich ab. Steuerexperte Krischer rät daher, bei der Vereinbarung von Rangrücktritten genau auf die Formulierung zu achten.

Das Urteil biete aber auch Chancen: „Im Rahmen der so genannten Mindestbesteuerung kann es sinnvoll sein, auf die Gesellschafterforderungen in Höhe der steuerlichen Verluste zu verzichten und gleichzeitig eine Besserungsabrede oder einen entsprechend ausgestalteten Rangrücktritt zu vereinbaren.“ Nach erfolgreicher Sanierung des Unternehmens, so Krischer, könnten die Gesellschafterforderung wieder steuermindernd eingebucht und so mit anderen Erträgen verrechnet werden.

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