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BFH verhindert mit Dienstwagen-Urteil Steuernachforderungen

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Finanzämter dürfen nicht mehr nahezu eigenmächtig unterstellen, dass ein Dienstwagen auch in der Freizeit gefahren wird. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden: Der Fiskus muss jeden Einzelfall genau prüfen und darf nur noch bei tatsächlicher Privatnutzung die Steuer auf den geldwerten Vorteil erheben (Az.: VI R 46/08).

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Von dieser Entscheidung profitieren alle Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung stellen. „Die angeblich private Nutzung von Dienstwagen führte oft zu hohen Steuerforderungen“, erklärt Carsten Schwerdtfeger, Steuerexperte der Hamburger Wirtschaftskanzlei Schlarmann von Geyso, der das Urteil für einen Mandanten erstritten hat: „Das galt vor allem dann, wenn der Fiskus eine Privatnutzung über mehrere Jahre annahm und der Fuhrpark eines oder mehrere Autos mit hohem Listenpreis umfasst.“

Stand nicht fest, ob ein Dienstwagen auch in der Freizeit gefahren wird, durfte der Fiskus einfach eine private Nutzung unterstellen. Die Folge: Das Finanzamt berechnete die Steuer nach der Ein-Prozent-Regel auf den Listenpreis plus Sonderausstattung und Umsatzsteuer – oft als Nachforderung über mehrere Jahre. Die von dieser Entscheidung überraschten Arbeitgeber konnten regelmäßig kein Fahrtenbuch vorweisen. So konnten sie die Auffassung des Fiskus auch nicht erschüttern oder gar entkräften.

Mit dem Urteil heben die obersten Steuerrichter den Anscheinsbeweis zu Gunsten des Fiskus auf. Die Finanzämter müssen die Erlaubnis zur privaten Nutzung des Dienstwagens nun konkret nachweisen. Und selbst dann bleiben Arbeitgeber steuerfrei, wenn der berechtigte Fahrer begründen kann, dass er dieses Angebot nicht nutzt. „Ein nahezu gleichwertiger oder besserer Privatwagen könnte dafür als Beleg ausreichen“, meint Steueranwalt Schwerdtfeger.

Eine mögliche Hintertür hat der Bundesfinanzhof gleich ausgeschlossen: „Die Annahme, dass Arbeitnehmer einen Dienstwagen eigenmächtig und unerlaubt nutzen, genügt ausdrücklich nicht“, weiß Steueranwalt Schwerdtfeger. Dennoch sollten Unternehmen, die keine Privatfahrten zulassen möchten, im Dienstvertrag ein Nutzungsverbot vereinbaren, Fahrtenbücher vorschreiben und die Schlüssel zu den Dienstwagen nachweisbar unter Verschluss halten.

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