BGH entscheidet über Goldbären
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Im Streit zwischen dem Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli und Haribo um den „Goldbären"" verkündet der Bundesgerichtshof (BGH) am 23.9.2015 seine Entscheidung (Az.: I ZR 105/14). Nachdem Haribo vor dem Landgericht Köln obsiegt hatte, entschied in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Köln zugunsten von Lindt: „Das OLG bejahte zwar die Warenähnlichkeit zwischen Fruchtgummiprodukten und Schokoladenwaren und folgte der Meinung, dass eine Zeichenähnlichkeit im Verhältnis von Wortzeichen zu Produktaufmachungen theoretisch möglich ist"", erläutert Margret Knitter, Partnerin bei SKW Schwarz.
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Eine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen „Goldbär““ bzw. „Goldbären““ und dem „Lindt-Teddy““ verneinte das Gericht allerdings. „Das Urteil des BGH wird insofern grundsätzliche Bedeutung haben, als es die erste Entscheidung zu einer Überkreuzkollision eines Wortzeichens mit einem Formzeichen sein wird““, so die Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Neben der Stellungnahme des BGH zur Überkreuzkollision wird interessant sein, welchen Maßstab der Gerichtshof für die Zeichenähnlichkeit ansetzt. „Insbesondere für Unternehmen mit überragend bekannten Marken, die im Rahmen langjähriger intensiver Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt haben, wird es von Bedeutung sein, wie der BGH letztlich entscheidet““, sagt Knitter. Für sie könnte das Urteil konkrete Anhaltspunkte bringen, inwieweit sie gegen Mitbewerber vorgehen können und welchen Spielraum ihnen ihr Markenschutz eröffnet. „Sollte der BGH zugunsten von Haribo entscheiden, wirft dies weitere Fragen auf, nämlich ob und in welcher Form es in Zukunft Süßwaren in Form von goldenen Bären geben kann““, so Knitter. Die Anwältin verweist weiter darauf, dass Unternehmen bei Obsiegen von Haribo eine neue Recherchestrategie aufsetzen sollten. „So sollte dann vor Einführung neuer Produktaufmachungen auch recherchiert werden, ob hierdurch Wortmarken verletzt werden könnten.““
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