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BGH erweitert Prüfungspflichten für Filehoster RapidShare

Wieder einmal hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Haftung von Anbietern von File-Hosting-Diensten befasst. Konkret machte in dem im August entschiedenen Fall die Verwertungsgesellschaft für Musikurheberrechte GEMA geltend, 4 815 Titel seien ohne ihre Zustimmung über den Dienst von RapidShare Dritten zugänglich gemacht worden. Die GEMA verlangte Unterlassung. Der BGH gab ihr Recht.

In seinem Urteil hat der BGH die bereits im vergangenen Jahr eingeschlagene Rechtsprechung fortgesetzt. Ursprünglich konnten File-Hoster für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung ihnen obliegende Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Verletzungen kommt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11 – „Alone in the Dark“). Diese Prüfpflichten wurden nun verschärft.

Nach Ansicht des Gerichts befördert RapidShare durch sein Geschäftsmodell eine urheberrechtsverletzende Nutzung und begründet dadurch eine besondere „Gefahrengeneigtheit“. Denn der File-Hoster erzielt Umsätze nur durch den Verkauf von Premium-Konten, die eine illegale Nutzung besonders förderten. Aus diesem Grund ist RapidShare verpflichtet, nicht nur ein konkretes Angebot unverzüglich zu sperren. Vielmehr muss der Anbieter nun alle einschlägigen Linksammlungen unter Nutzung von Web-Suchmaschinen und sogenannten „Webcrawlern“ auf weitere rechtsverletzende Links auf den eigenen Servern durchsuchen – und dies ganz unabhängig von der Zahl der zu überprüfenden Werke. Im vergangenem Jahr war die manuelle Suche noch auf eine „einstellige Zahl von Linksammlungen“ begrenzt worden.

„File-Hoster sind gut beraten, ihr Geschäftsmodell jetzt daraufhin zu überprüfen, ob sie dadurch die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihrer Dienste besonders fördern“, rät Lutz Schreiber, IT-Rechtsexperte bei FPS Rechtsanwälte & Notare. Würden sie nämlich von Urheberrechtsverletzungen durch Rechteinhaber in Kenntnis gesetzt, könnten die daran anknüpfenden Prüfungspflichten weit umfangreicher ausfallen, als ihnen lieb sein kann. „Für Betreiber von Cloud-Diensten ändert sich hingegen nichts“, stellt Schreiber ausdrücklich fest. In Anbetracht der Tatsache, dass sich deren Geschäftsmodell regelmäßig von dem RapidShares unterscheide, dürfte das Urteil auf sie nicht übertragbar sein.

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