Allgemein

BGH fällt Grundsatzurteil zu unterbliebenen Ad-hoc-Meldungen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.12.11 ein Grundsatzurteil zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG gefällt (Az.: XI ZR 51/10).

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Die Richter entschieden im vorliegenden Fall, dass es für einen Schadensersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung eines Engagements in US-Subprime-Kredite ausreicht, dass die Bank von der Bedeutung dieses Engagements weiß und dennoch eine diesbezügliche Ad-hoc-Meldung unterlässt.

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