BGH prüft Haribo
In den Vorinstanzen hatte das Bonner Unternehmen den Prozess verloren. „Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Kopplung seit 2010 nicht mehr generell verboten“, sagt Karolin Nelles von der Kanzlei SKW Schwarz. „Allerdings dürfen sie dafür nicht gegen das so genannte Per-se-Verbot verstoßen, eine aggressive oder irreführende Geschäftspraxis darstellen oder der beruflichen Sorgfalt widersprechen.“
In dem Haribo-Fall ist letzteres jedoch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln der Fall. Denn Gewinnspielkopplungen seien keine im Geschäftsverkehr etablierte und gängige Werbeform und bedingten daher in Hinblick auf Kinder und Jugendliche erhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit. Da bei der Werbung nahegelegt werde, es bestehe eine Verbindung zwischen der Menge des Wareneinkaufs und der damit zusammenhängenden Gewinnchance, sei die Werbung geeignet, das wirtschaftliche Verhalten eines durchschnittlichen Minderjährigen wesentlich zu beeinflussen. Dazu Nelles: „Es wird klare Worte des BGH bedürfen, damit Unternehmen die Rechtmäßigkeit ihrer Werbemaßnahmen solide beurteilen können.“