BGH schließt sich Entscheidung des EuGH zu Haustürgeschäften an
„
Zugleich stehe Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie einer Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Gesellschaftsbeitritts nach den Grundsätzen der im deutschen Recht anerkannten Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen, auch wenn dadurch der Verbraucher möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhalte oder sich am Verlust des Fonds beteiligen müsse. Nach dem Urteil des EuGH bleibt daher die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Beklagten, der 1991 auf Grund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden waren, seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erklärt hatte. In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine
Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH finden die Vorschriften über den Widerruf von Haustürgeschäften nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) zwar auch auf Verbraucher Anwendung, die in ihrer Privatwohnung überredet worden sind, einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft beizutreten. Bei einem Widerruf der Beitrittserklärung wirkt aber die Kündigung nur ab diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend, so dass die Gesellschaft bis zum Ausscheiden etwa Ansprüche auf Verlustdeckung geltend machen kann.
„