Allgemein

BGH-Urteil zu Einberufungsmodalitäten bei einer HV

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.7.11 entschieden, dass unzutreffende Angaben zur Bevollmächtigung in der Einberufung zur Hauptversammlung einer AG nicht dazu führen, dass dort gefasste Beschlüsse nichtig sind (Az.: II ZR 124/10).

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Im Rechtsstreit hatten Aktionäre der Deutschen Bank Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen mehrere Beschlüsse der HV vom 29.5.08 erhoben. Der BGH erklärte, dass die Einberufung nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. u. a. die Bedingungen enthalten müsse, von denen die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung abhänge, nicht aber Auskunft über Art und Weise dieser Rechteausübung geben müsse.

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