Im Rechtsstreit hatten Aktionäre der Deutschen Bank Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen mehrere Beschlüsse der HV vom 29.5.08 erhoben. Der BGH erklärte, dass die Einberufung nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. u. a. die Bedingungen enthalten müsse, von denen die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung abhänge, nicht aber Auskunft über Art und Weise dieser Rechteausübung geben müsse.