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BGH urteilt über Ausgleichzahlung für ausgeschlossenen Minderheitsaktionär

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung aus einer Gesellschaft ausgeschlossener Minderheitsaktionär keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung für ein zurückliegendes Geschäftsjahr erheben kann.

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Voraussetzung ist allerdings, dass alle Aktien des Minderheitsaktionärs zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung für dieses Geschäftsjahr bereits auf den Hauptaktionär übergegangen sind und dies auch im Handelsregister vermerkt ist. Grundlage war die Klage von Aktionären der Wella AG (Az.: II ZR 237/09; II ZR 244/09).

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