Voraussetzung ist allerdings, dass alle Aktien des Minderheitsaktionärs zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung für dieses Geschäftsjahr bereits auf den Hauptaktionär übergegangen sind und dies auch im Handelsregister vermerkt ist. Grundlage war die Klage von Aktionären der Wella AG (Az.: II ZR 237/09; II ZR 244/09).