Allgemein

BGH zu elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken:

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Inwieweit dürfen Nutzer von Bibliotheken digitalisierte Bücher ausdrucken oder auf eigenen Medien abspeichern? Über diese Frage verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) am 16. April (Az.: I ZR 69/11). Bereits im Herbst 2014 entschied im Streit um elektronische Leseplätze der vom BGH angerufene
Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten der Bibliotheken (Az.: C-117/13). „Nach der Entscheidung des EuGH dürfen Bibliotheken gedruckte Bücher selbst dann ohne Zustimmung der Rechteinhaber digitalisieren, wenn der Verlag für die digitale Nutzung eine Lizenz angeboten hat"", erläutert Konstantin Wegner, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte.

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Der EuGH schränkt lediglich ein, dass nicht mehr digitale Exemplare zur Verfügung stehen dürfen, als die Bibliothek gedruckt erworben hat. „Es ist zu erwarten, dass der BGH das Privileg der Bibliotheken zur Digitalisierung und Bereitstellung gedruckter Bücher an Leseterminals bestätigen wird““, schätzt Wegner ein. „Spannend wird es bei den so genannten Anschlussnutzungen, also der Frage, ob die Bibliothek den Nutzern nicht nur das Lesen am Terminal, sondern auch das Ausdrucken und Kopieren der Werke auf USB-Sticks gestatten darf.““ Hier hat der EuGH entschieden, dass das EU-Recht solche weitergehenden Nutzungen nicht erlaubt, dass es aber durchaus entsprechende nationale Regelungen geben könne. „Sollte der BGH den Bibliotheken auch diese Anschlussnutzungen erlauben, hätte dies für Verlage gravierende Auswirkungen und wäre rechtlich meiner Ansicht auch nicht begründet““, so der Urheber- und Medienrechtsexperte.

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