Danach sind die einer verdeckten Sacheinlage zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr unwirksam. Der Wert der in das Eigentum der Gesellschaft übergegangenen Sache wird auf die Bareinlageverpflichtung des Einlegers angerechnet. Die Neuregelung gilt nach Auffassung des BGH auch für Fälle, in denen die verdeckte Sacheinlage bereits vor Inkrafttreten des MoMIG am 1.11.2008 vereinbart wurde.

Nach bisheriger BGH-Rechtsprechung musste ein Gesellschafter, der eine verdeckte Sacheinlage erbracht hatte, die von ihm versprochene Bareinlage nochmals vollständig einzahlen. Die Geschäfte, die der verdeckten Sacheinlage zugrunde lagen, waren unwirksam. Zum Hintergrund: Nach den Regeln über die Kapitalaufbringung ist das Stammkapital entweder in bar einzuzahlen (Bareinlage) oder in Form von Sachen oder sonstigen Vermögenswerten einzubringen (Sacheinlage). Zum Schutz der Gläubiger müssen besondere Formvorschriften eingehalten werden. Werden diese umgangen und wird zwar eine Bareinlage beschlossen, erhält die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Einleger auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert, musste sich der Einleger nach der ständigen Rechtsprechung so behandeln lassen, als sei tatsächlich eine Sacheinlage verabredet (verdeckte Sacheinlage). Daher musste der Gesellschafter die von ihm versprochene Bareinlage nochmals vollständig einzahlen.