Unternehmerbezogene Sanierungen, bei denen der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen solle, würden nicht erfasst (Az.: X R 34/08). Nach Auffassung des BFH durfte die Verwaltung zum Zweck der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns in einer Verwaltungsvorschrift regeln, in welchen Fällen der Erlass von auf Sanierungsgewinnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist.