Allgemein

Billigkeitsmaßnahmen sind nur bei unternehmensbezogenen Sanierungen zulässig

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 27.5.03 (Az.: IV A 6 -S 2140- 8/03) nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich sind.

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Unternehmerbezogene Sanierungen, bei denen der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen solle, würden nicht erfasst (Az.: X R 34/08). Nach Auffassung des BFH durfte die Verwaltung zum Zweck der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns in einer Verwaltungsvorschrift regeln, in welchen Fällen der Erlass von auf Sanierungsgewinnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist.

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