BMF widmet sich detailliert der Funktionsverlagerungsverordnung
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Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 hatte die damalige Große Koalition die Besteuerung eingeführt, um den Abzug u. a. von Arbeitsplätzen und Know-how aus dem eigenen Land über den Steuerweg unattraktiv zu machen. Zwei Jahre danach widmet sich nun das BMF im Detail der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Außensteuergesetzes und der Funktionsverlagerungsverordnung. Dass mit dem Schreiben nunmehr eine einheitliche Rechtsanwendung gesichert ist, daran haben Experten wie der Steuerrechtler Frank Tschesche von der Kanzlei Dewey & LeBoeuf allerdings Zweifel: „Das Papier zählt zahlreiche Beispiele und Beschreibungen auf, was als Funktionsverlagerung gelten soll. Eine eindeutige Definition der Funktionsverlagerung fehlt jedoch.“ Der Jurist sieht die praktische Brisanz der gesetzlichen Vorschriften zur Funktionsverlagerung dadurch in keiner Weise entschärft.
Auf die steuerpflichtigen Unternehmen kommen nun umfangreiche Nachweispflichten zu. So müssen internationale Firmen etwa sämtliche Änderungen ihrer Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen im Ausland genau dokumentieren und prüfen, welche Handlung welche Steuern auslösen könnte. Werden Funktionen und Wirtschaftsgüter einschließlich der mit ihnen verbundenen Chancen und Risiken als Transferpaket verlagert, ist zudem nicht sicher, ob der aufnehmende Staat den besteuerten Wert für seine Besteuerungszwecke auch anerkennt. „Tut er dies nicht, ist eine Doppelbesteuerung nicht auszuschließen“, betont Tschesche.
Zu den positiven Nachrichten aus dem Schreiben zählt für den Steuerrechtler, „dass jetzt klargestellt ist, dass die Funktionsverdopplung als steuerlich unschädlich gesehen wird.“ Das bedeutet, dass der Aufbau zusätzlicher Funktionen im Ausland keine zusätzliche Besteuerung nach sich zieht, solange nicht eine relevante Funktionseinschränkung im Inland besteht bzw. der inländische Umsatz nicht um mehr als 1 Mio. Euro im Jahr eingeschränkt wird. „Unter dem Strich macht das Schreiben vor allem noch einmal deutlich, wie kompliziert die deutsche Regelung zur Funktionsverlagerung ist“, erläutert der Rechtsanwalt. „Unternehmen sollten daher genau prüfen, welche Vorschriften für sie relevant sind und wie sie sie in ihrer Praxis am günstigsten berücksichtigen.“
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