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Bundesfinanzhof schränkt Besteuerungsprivileg bei Umsatzsteuer ein

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Fragen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand geklärt und das bei der Umsatzsteuer bestehende Besteuerungsprivileg eingeschränkt (Urteil v. 15.4.2010, Az.: V R 10/09).

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Die öffentliche Hand unterliegt demnach der Umsatzsteuer, soweit sie zivilrechtlich tätig ist. Der Streitfall betraf eine Universität, die es einer Firma gegen Vergütung gestattete, auf dem Campus Automaten aufzustellen. Laut BFH handelt sie dabei umsatzsteuerpflichtig. Einen zweiten Bereich, in dem es um die Überlassung von Personal und Sachmitteln an Uni-Bedienstete für deren Nebentätigkeiten ging, konnte der BFH nicht abschließend beurteilen.

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