Grundsätzlich sei dafür der Börsenkurs am Bilanzstichtag maßgeblich. Ausnahmen seien lediglich denkbar, wenn konkrete und objektiv überprüfbare Anhaltspunkte vorliegen, dass der Börsenkurs nicht den tatsächlichen Wert des Unternehmens widerspiegelt (z. B. bei Insiderhandel). Als Untergrenze nennt der BFH eine Differenz von 5% zwischen dem Kurs am Bilanzstichtag und dem Kurs zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs.