Demnach genügt es, wenn ein inhaltlich auf den wesentlichen Kern reduzierter Teil des Anklagesatzes verlesen wird. Der Bundesgerichtshof hat dieses Ergebnis aus einer Auslegung des Begriffs „Verlesen“ abgeleitet und u. a. hervorgehoben, dass das Gesetz nicht will, dass stunden- oder tagelang Tatdetails und Daten verlesen werden, die sich in ihrer „Massierung durch Zuhören“ weder den Verfahrensbeteiligten noch anwesenden Zuhörern einprägen.