Bundesgerichtshof schränkt Rederecht für Aktionäre ein
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„Das Urteil gibt Unternehmen und ihren Aktionären zusätzliche Möglichkeiten, sich wirksam gegen renitente Anteils-eigner und Berufskläger zu wehren“, erklärt Joachim Gores, Rechtsanwalt und Experte für Hauptversammlungen bei der Kanzlei Kümmerlein, Simon & Partner aus Essen. Voraussetzung ist, dass diese Beschränkungen angemessen sind und sich das Unternehmen in der Praxis auch daran hält.
Tatsächlich hat bei großen Unternehmen die Dauer der Hauptversammlungen in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Immer wieder legten es Berufskläger darauf an, den Vorsitzenden durch konzertierte Redebeiträge und Fragen zu Ordnungsmaßnahmen herauszufordern, um dadurch Anfechtungsgründe zu schaffen. Dies ging bis zu dem Versuch, die Hauptversammlung möglichst über Mitternacht auszudehnen. Ihr Kalkül: „Die Redner wollten eine Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse provozieren, weil sich die Einladung nur auf einen und nicht zwei Tage bezog“, erklärt Gores. Auch solchen Schikanen können Unternehmen künftig wirksam vorbeugen. Zum einen, indem sie per Satzung die Zeit der Hauptversammlung beschränken – etwa auf sechs Stunden nach Beginn der Aussprache oder auch auf zehn Stunden bei außerordentlichen Themen. Zum anderen können Unternehmen auch ein generelles Ende der Debatte festschreiben. Bei Biotest ist laut Satzung künftig immer um 22.30 Uhr Schluss. Die neue Option, das Frage- und Rederecht der Aktionäre per Satzung oder Geschäftsordnung zu beschränken, geht auf das 2005 mit dem UMAG geänderte Aktiengesetz zurück. Die Gesetzesbegründung forderte damals, dass die durchschnittliche Hauptversammlung einer Publikumsgesellschaft höchstens sechs Stunden dauern sollte.
„Mit dem aktuellen Urteil haben Aktiengesellschaften eine weitere Möglichkeit, sachgerecht abzugrenzen zwischen dem berechtigten Interesse des einzelnen Aktionärs – und dem Schutz der restlichen Anteilsinhaber“, so Gores. Für die Änderung der Satzung sind im Regelfall 75% der Stimmen nötig
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