Bundesgerichtshof stärkt die Markenrechte von Volkswagen
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Der BGH hat ATU diese Form der Markennutzung nun verboten. Zwar müsse es grundsätzlich möglich sein, für Reparatur- und Wartungsleistungen bei bestimmten Kraftfahrzeugen auch unter Nennung des Herstellers zu werben. Dazu reiche es aber aus, wenn ATU die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ benutzt, so der BGH. „Damit werden nicht nur die Rechte bekannter Automobilhersteller an ihren Bildzeichen wesentlich gestärkt“, so Kevin Kruse, Markenrechtler und Partner bei BRANDI Rechtsanwälte in Bielefeld. „Vielen Markenherstellern ist die Verwendung ihrer Logos durch Dritte, die lediglich Zubehör oder Zusatzleistungen für die unter der Marke vertriebenen Produkte anbieten, ein Dorn im Auge. Diese Möglichkeit hat der BGH jetzt deutlich zu Gunsten der Markeninhaber eingeschränkt.“
Wer keine Originalprodukte anbietet und auch in keiner vertraglichen Sonderbeziehung zum Hersteller steht, muss nach diesem Urteil nun deutlich vorsichtiger sein und sollte auf die Nutzung der Logos verzichten. Der BGH erkennt mit seiner Entscheidung die Werbefunktion von Marken ausdrücklich an und begründet dies damit, dass mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens von VW zugleich ein Imagetransfer verbunden sei, der die Marke schwächt. „Nachdem der Europäische Gerichtshof die Richtung vorgegeben hat, stellt nun auch der BGH die Werbe- und Imagefunktion von Marken mehr in den Vordergrund“, so der Fachanwalt. „Auch wenn klar ist, dass die beworbenen Produkte oder Leistungen gar nicht vom Inhaber der Marke stammen, kommt daher in Zukunft eine Markenverletzung in Betracht.“
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