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Bundesgerichtshof stellt Vertragstreue über GmbH-Recht

Mit einem aktuellen Urteil stellt der Bundesgerichtshof die GmbH-Welt auf den Kopf: Demnach genießen auch Geschäftsführer einer GmbH Kündigungsschutz, wenn dies zwischen ihnen und der Gesellschaft vereinbart ist.

Nach dem Grundgedanken des GmbH-Rechts jedoch übernimmt der Geschäftsführer prinzipiell eine Arbeitgeber-Position. „Das bleibt auch weiterhin so“, erläutert Manfred Ehlers, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Dortmunder Kanzlei Spieker & Jaeger. „Geschäftsführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Sie vertreten die Gesellschaft im Außenverhältnis und sind vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen.“ Wenn sich also Geschäftsführer auf eine Kündigungsschutzklausel in ihrem Vertrag berufen wollten, hatten sie die Gerichte bisher vergeblich angerufen. So hatte auch im vorliegenden Fall zunächst das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Kündigungsschutz verneint und betont, dass ein Geschäftsführer das gesetzliche Vertretungsorgan seiner Gesellschaft sei und somit Arbeitnehmerschutzrechte im GmbH-Vertrag nichts zu suchen hätten. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr aufgehoben und in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass eine GmbH, wenn der Kündigungsschutz im Dienstvertrag vereinbart sei, diesen auch gewähren müsse.

Das Urteil widerspricht zwar nach Einschätzung von Rechtsanwalt Ehlers den wesentlichen Prinzipien des GmbH-Rechts und des Kündigungsschutzrechts, sei aber letztlich konsequent. „Wer Verträge schließt, muss sich daran halten. Die Entscheidung gibt zudem Angestellten in Führungspositionen, die Kündigungsschutz genießen und in die Geschäftsführung berufen werden, die Möglichkeit, einen gewissen Schutz zu behalten.“ Will sich die Gesellschaft von einem solchen Geschäftsführer trennen, bleibt ihr jedoch – sofern kein nachprüfbarer Kündigungsgrund besteht – nur die Möglichkeit, einen gerichtlichen Auflösungsantrag zu stellen; der Geschäftsführer hat in diesem Fall Anspruch auf Abfindung (Az.: II ZR 70/09).

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