Bundesjustizministerium plant Änderung des Umwandlungsrechts
Ein solcher Squeeze-out soll danach bereits möglich sein, wenn die Muttergesellschaft 90% der Aktien einer Tochter hält. Erste Stimmen aus der Praxis begrüßen die geplante Änderung: „Ein Schwellenwert von 90%, der bislang nur aus dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz bekannt ist, eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten in der Restrukturierung von Unternehmensgruppen“, sagen Thorsten Schumacher und Tobias Rösner von der Kanzlei Lovells.
Die vorgeschlagene Änderung geht auf jüngst geänderte EU-Richtlinien zurück. Ziel ist der Abbau bürokratischer Hürden und die Senkung der Kosten für die Gesellschaften. Im Vordergrund der Neuregelungen steht die Vereinfachung von konzerninternen Umwandlungsmaßnahmen, insbesondere Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften. So kann in diesen Fällen künftig u. a. weitergehend als bisher auf die Durchführung einer Hauptversammlung mit der Zustimmung zur Umwandlungsmaßnahme verzichtet werden. Die betroffenen Aktionäre können die zur Unterrichtung über die Umwandlung relevanten Unterlagen in elektronischer Form übermittelt bekommen. Schließlich sollen bestimmte, nach dem Aktien- und dem Umwandlungsrecht erforderliche Prüfungen nach dem Willen des BMJ von denselben Sachverständigen vorgenommen werden können.
Auch diese Reformpläne werden in der Praxis begrüßt: „Der Referentenentwurf ist eine gelungene Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben. Die gesetzlichen Neuregelungen führen dazu, dass konzerninterne Strukturmaßnahmen zukünftig schneller und effizienter durchgeführt werden können“, so die beiden Rechtsanwälte. Es stelle sich allerdings die Frage, ob anlässlich der anstehenden Reform nicht weitere, von der Beratungspraxis seit langem geforderte Änderungen des Umwandlungsgesetzes, umgesetzt werden sollten.