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Bundeskabinett beschließt Offshore-Umlage für Stromkunden

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Im Rahmen der Energiewende verfolgt die Bundesregierung u. a. das Ziel, die Stromerzeugungsleistung von Offshore-Anlagen bis zum Jahr 2030 auf 25 Gigawatt zu erhöhen. Schon jetzt sind die Übertragungsnetzbetreiber gesetzlich verpflichtet, den Anschluss bis zum Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen zu errichten. Ungeregelt und im Einzelnen sehr umstritten ist jedoch die Frage, in welchem Umfang der Übertragungsnetzbetreiber für eine verzögerte oder gestörte Netzanbindung haften soll.

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04. September 2012

„Klare Haftungsregelungen sind wesentlich für die Netzbetreiber, Anlagenbetreiber und Investoren“, sagt Hans-Christoph Thomale, Leiter der Praxisgruppe Energierecht der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare in Frankfurt. „Ist eine Stromeinspeisung bei Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage wegen einer Störung oder Verzögerung der Netzanbindung nicht möglich, können dem Offshore-Anlagenbetreiber Schäden in erheblicher Höhe entstehen.“ Gleichzeitig könne eine Netzanbindung für die Übertragungsnetzbetreiber wirtschaftlich unzumutbar werden, wenn diese das Haftungsrisiko unbegrenzt tragen müssten.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung am 29.8.12 auf einen Gesetzentwurf zur Regelung der Haftungsfragen geeinigt. So soll der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber bei mehrtägigem Stillstand der Anlagen 90% der entgangenen EEG-Vergütung erhalten. „Insofern trifft den Anlagenbetreiber in diesem Punkt grundsätzlich ein geringes wirtschaftliches Risiko“, so Thomale weiter. Ein Entschädigungsanspruch des Anlagenbetreibers entfalle, wenn diesen selbst ein Verschulden trifft. Die geleisteten Entschädigungszahlungen werden zwischen allen Übertragungsnetzbetreibern verrechnet. Ein voller Ausgleich findet nur statt, wenn der Übertragungsnetzbetreiber nicht fahrlässig gehandelt hat, im Übrigen trifft ihn ein degressiv ausgestalteter Selbstbehalt. Bei vorsätzlichem Verhalten ist kein Ausgleich möglich.

Die entstehenden Kosten für die Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen, werden schließlich ab dem Jahr 2013 auf die Stromkunden als neue Offshore-Umlage abgewälzt. Diese wird auf 0,25 Cent/kWh begrenzt. Liegt der Stromverbrauch über einer Million Kilowattstunden im Jahr, reduziert sich die Umlage auf 0,05 Cent/kWh. Die Energiekosten für die Letztverbraucher werden damit weiter steigen. „Dies wird jedoch nicht die einzige Kostensteigerung bleiben“, vermutet Energierechtsexperte Thomale, „da u. a. auch die EEG-Umlage ab 2013 voraussichtlich auf über 5 Cent/kWh steigen wird.“

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