Die umstrittene Regelung greife unverhältnismäßig in das Fernmeldegeheimnis und in das Recht der informationellen Selbstbestimmung ein und verletze den vom Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellten absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, erklärte die Anwaltskammer. Aktuell ist der Ausgang des Verfahrens noch völlig offen.