Dies hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich entschieden (Az.: 2 BvE 3/07) und den Antragstellern im Organstreitverfahren überwiegend Recht gegeben. Das parlamentarische Untersuchungsrecht unterliege zwar verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn unter anderem der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder das Staatswohl betroffen seien. Pauschales Berufen auf solche Grenzen reiche jedoch nicht aus, um eine Einschränkung des Untersuchungsrechts zu rechtfertigen, so das BVerfG in seiner Begründung.