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BVerfG: Grundsatzentscheidung zur Anlegerentschädigung

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil entschieden, dass die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) durch Jahresbeiträge nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verfassungsgemäß ist.

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17. Dezember 2009

Gegenstand der Entscheidung ist die Verfassungsbeschwerde einer Wertpapierhandelsbank gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.4.04, mit dem die Klage gegen Jahresbeiträge der EdW abgewiesen wurde.

Das BVerfG hat festgestellt, dass die Jahresbeiträge zur Finanzierung der EdW verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgaben sind. Die der EdW zugeordneten Finanzdienstleistungsinstitute sind hiernach eine homogene Gruppe, die eine spezifische Finanzierungsverantwortung für die Entschädigungsaufgabe der EdW hat. Die Aufteilung der Entschädigungseinrichtungen für die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung im EAEG ist hiernach nicht zu beanstanden. Auch die Umstände des Entschädigungsfalls der Phoenix Kapitaldienst begründen keine durchgreifenden Zweifel an der Finanzierung der EdW durch die Institute. Soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen die Erhebung von Sonderbeiträgen der EdW im Fall Phoenix gerichtet war, hat das Gericht die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

„Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für die Zukunft der Anlegerentschädigung, aber auch der Einlagensicherung in Deutschland“, kommentiert Henning Berger, Partner der Sozietät White & Case in Berlin und Vertreter von Bundesregierung und EdW in dem Verfahren vor dem BVerfG, das Urteil. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Finanzierung der staatlichen Entschädigungseinrichtungen durch die Institute der Finanzwirtschaft stehe nunmehr außer Frage. Dies gebe den Entschädigungseinrichtungen die erforderliche Rechtssicherheit, um ihre wichtige Aufgabe im Umfeld der Finanzkrise weiterhin erfüllen zu können.

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