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BVerwG bestätigt: Filmabgabe muss weiter gezahlt werden

Nach einer Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist es zulässig, dass Kinobetreiber, Unternehmen der Videowirtschaft und Fernsehveranstalter eine Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt des Bundes (FFA) zahlen müssen. Diesen Obolus, der nach dem Umsatz je Spielstätte berechnet wird, kann die FFA nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) zur Finanzierung ihrer eigenen Tätigkeit durch Bescheid fordern (Az.: 6 C 22.10 bis 30.10).

In einem Beschluss vom 25.2.09 (Az.: 6 C 47 /07) äußerte das Gericht zunächst Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von Filmabgaberegelungen mit dem geltenden Recht und verwies die Sache an das Bundesverfassungsgericht. Die darauf ergangene rückwirkende Änderung des FFG erlaubt jedoch nach Meinung des Gerichts nun auch die rückwirkende Erhebung der Filmabgabe. Rechtsanwalt Carsten Grau von DLA Piper sagt dazu: „Nach Auffassung des 6. Senats fielen die Einwände der Klägerin vor allem im Hinblick auf fehlende Gesetzeskompetenz, Voraussetzungen der Sonderabgabenregelung und Unwirksamkeit einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht ins Gewicht. Insbesondere ist die verbesserte Regelung im Hinblick auf die Filmabgabepflicht der Fernsehveranstalter nun nicht mehr zu beanstanden.“ Der aktuelle Richterspruch hat erhebliche Bedeutung für die Filmindustrie. „Die Entscheidung zeigt, dass eine zunächst rechtswidrige Abgabenregelung nach vielen Jahren durch eine Gesetzesänderung rückwirkend rechtmäßig werden und daher nicht von der Abgabepflicht befreien kann“, betont Grau.

Die Filmabgabe bleibt damit weiterhin ein rotes Tuch für Fernsehveranstalter, Filmtheater- und Videothekenbetreiber, die nicht nur zur Finanzierung deutscher Filmproduktionen herangezogen werden, sondern in bestimmten Fällen mittelbar auch in Wettbewerber investieren müssen. Nach Ansicht des BVerwG eint die betroffenen Unternehmen jedoch ein gemeinschaftliches Interesse an erfolgreichen Filmproduktionen, über die sie einen kommerziellen Nutzen aus der Tätigkeit der FFA ziehen. „Da so die staatliche Filmförderung in Deutschland bis auf weiteres erhalten bleibt, können sowohl die deutschen als auch die internationalen Produktionsfirmen aufatmen, für die die Einbindung eines deutschen Koproduzenten unter dem Aspekt eines Finanzierungsbeitrags aus Filmfördertöpfen weiterhin interessant bleibt“, so der Rechtsanwalt.

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