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CELAS auch in Berufung gegen MyVideo.de gescheitert

Das Geschäftsmodell der CELAS, eine von der deutschen GEMA und der britischen Verwertungsgesellschaft MCPS-PRS gegründete Gesellschaft, die europaweit Nutzungsrechte von Komponisten, Textern und Verlegern für Musikwerke vergibt, steht nicht im Einklang mit dem geltenden Urheberrecht in Deutschland. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden und damit das Ausgangsurteil des Landgerichts (LG) München I bestätigt.

Wie bereits das LG hält auch das OLG eine isolierte Geltendmachung der der GEMA entzogenen Vervielfältigungsrechte durch die CELAS für urheberrechtswidrig. Die CELAS nahm für sich in Anspruch, die mechanischen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken des anglo-amerikanischen Repertoires der EMI Music Publishing wahrzunehmen. Sie hatte versucht, die Vervielfältigungsrechte für den Online-Bereich aus der GEMA herauszunehmen. CELAS konfrontierte das Videoportal MyVideo.de mit Forderungen für die Vervielfältigungsrechte an dem von ihr beanspruchten Repertoire. MyVideo erhob daraufhin Klage beim LG München I, das die Auffassung des Videoportals bestätigt hat.

Auch nach Auffassung des OLG, das die Revision zuließ, kann die CELAS Vervielfältigungsrechte an dem von ihr beanspruchten Repertoire also nicht von dem einheitlichen Online-Nutzungsrecht abspalten und isoliert geltend machen. Dieses Vervielfältigungsrecht liegt damit weiterhin bei der GEMA. Sie kann daher im Online-Bereich als One-Stop-Shop alle Rechte der Vervielfältigung und der Zugänglichmachung am Weltrepertoire an MyVideo.de lizenzieren. Mit der GEMA hatte MyVideo eine Vereinbarung abgeschlossen, deren Verlängerung derzeit über den Verband Privater Rundfunk und Telemedien verhandelt wird.

MyVideo.de wurde in diesem Rechtsstreit von der Kanzlei K&L Gates vertreten. Rechtsanwalt Martin von Albrecht zu der Entscheidung des Gerichts: „Damit wird es den Nutzern erheblich erleichtert, Online-Rechte direkt bei der GEMA zu erwerben, ohne mit Geschäftsmodellen wie dem der CELAS bezüglich der mechanischen Rechte verhandeln zu müssen. Dies ist auch im Interesse der Urheber, weil dadurch die GEMA − wie in anderen Bereichen auch − schneller und effizienter Abschlüsse mit den Nutzern erzielen kann.“

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