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Conergy nutzt die Vorteile des Musterverfahrens

Vor vier Wochen erst hat sich Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger für eine Verlängerung des Kapitalanleger-Musterverfahrens (KapMuG) ausgesprochen. Jetzt bringt der Solarfabrikant Conergy neuen Schwung in das Musterverfahren.

Auf eigenen Antrag setzte die Hamburger Kapitalgesellschaft durch, 17 Aktionärsklagen in einem Musterverfahren gegen sich selbst zu bündeln. Die Anlegeranwälte wollten das verhindern. Sie scheiterten aber jetzt vor dem Landgericht Hamburg. Die Aktionäre klagen auf Schadenersatz wegen einer vermeintlich verspäteten Ad-hoc-Mitteilung.

Für Conergy bringt das Musterverfahren aus eigener Initiative Vorteile: „Die Gesellschaft dürfte nun ihre eigene Position verbessern, da die maßgeblichen Tatsachen und Rechtsfragen in einem einheitlichen Verfahren geklärt werden können“, erklärt Marco Sustmann von der Wirtschaftskanzlei Shearman & Sterling. „Insbesondere die entlastenden Gesichtspunkte können so verbindlich für alle Einzelverfahren festgestellt werden“, erklärt der Anwalt.

Zudem ist die Vorgehensweise für die beklagte Gesellschaft in der Regel kostengünstiger. Sustmann: „Gerade wenn umfangreiche Beweise zu erheben sind, kann das erhebliche Kosten sparen.“ So müssen die Zeugen nicht in jedem einzelnen Verfahren, sondern nur einmal vernommen werden. Schließlich müssten sich die Kläger auf eine lange Verfahrensdauer einstellen. Es könne mehrere Jahre dauern, bis ein solches Verfahren abgeschlossen sei. Das im Gesetz vorgeschriebene Online-Klageregister zähle 95 Anträge, 13 laufende Verfahren, aber nur vier Musterentscheide seit 2005.

Das Musterverfahren war damals zunächst befristet auf fünf Jahre eingeführt worden. Die Frist läuft Ende Oktober aus. Wie die Erfahrungen bis dato sind, hat die Frankfurt School of Finance & Management gerade erst im Auftrag Berlins analysiert. Die Studie regt Verbesserungen an und plädiert sogar für eine Ausweitung des Musterverfahrens. So oder so: Conergy wird kein Einzelfall bleiben, erwartet Experte Sustmann. Kapitalgesellschaften können das KapMuG im Einzelfall auch für sich nutzen, sofern es wenigstens zehn gleichgerichtete Klagen verschiedener Aktionäre gibt.

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