Diese so genannte Garantie ist aber keineswegs ein spezieller Vorzug des Anbieters, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Darum klagte der Konkurrent. Der BGH gab ihm Recht und sah in der Werbeaussage eine „unzulässige geschäftliche Handlung“. Bei Verbrauchern dürfe nicht der Eindruck entstehen, die Leistung sei ein freiwilliges Zusatzangebot. Dem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil zufolge ist es dagegen nicht notwendig, dass die irreführenden Angaben besonders hervorgehoben sind.