Der Bundesgerichtshof (BGH) beschränkt das Werberecht der Unternehmen
"Schaltet ein Unternehmen Werbung, darf es gesetzliche Verbraucherrechte nicht so darstellen, als ob es sich dabei um einen besonderen Service des Hauses handelt. Dies hat der BGH in einem konkreten Fall um zwei Druckerhersteller entschieden (BGH, Az.: I ZR 185/12). Bei einem der Unternehmen hieß es im Onlineauftritt: „Sollten Sie mit einem Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie“.
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Schaltet ein Unternehmen Werbung, darf es gesetzliche Verbraucherrechte nicht so darstellen, als ob es sich dabei um einen besonderen Service des Hauses handelt. Dies hat der BGH in einem konkreten Fall um zwei Druckerhersteller entschieden (BGH, Az.: I ZR 185/12). Bei einem der Unternehmen hieß es im Onlineauftritt: „Sollten Sie mit einem Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie“.
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Diese so genannte Garantie ist aber keineswegs ein spezieller Vorzug des Anbieters, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Darum klagte der Konkurrent. Der BGH gab ihm Recht und sah in der Werbeaussage eine „unzulässige geschäftliche Handlung“. Bei Verbrauchern dürfe nicht der Eindruck entstehen, die Leistung sei ein freiwilliges Zusatzangebot. Dem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil zufolge ist es dagegen nicht notwendig, dass die irreführenden Angaben besonders hervorgehoben sind.
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